Information 12. September 2024

Ladungssicherung

Lt. §22 StVO ist „Die Ladung … so zu verstauen und zu sichern, dass...

...sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.“

Wir haben die Lösung: